Selbstbestimmung stärken – Zwang vermeiden

Das Selbstbestimmungsrecht steht seit längerem im Fokus des Gesetzgebers. Nicht erst die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention fordert Deutschland auf, eine Aufwertung des Selbstbestimmungsrechtes für Menschen mit psychischen Erkrankungen zu vollziehen. Die Verabschiedung des Patient*innenverfügungsgesetzes, die Novellierung des Betreuungsrechtes in den Neunzigerjahren mit der Orientierung des Betreuerhandelns an den subjektiven Wünschen der zu betreuenden Personen oder aber auch die Novellierung der PsychischKranken-Gesetze der Länder und des Maßregelvollzuges sind Beispiele, die diese Entwicklung vorangetrieben haben. Das Recht auf Selbstbestimmung des Menschen im Hinblick auf den Umgang mit seiner Erkrankung, seinem Leiden und seinem Genesen, die Stärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf Grundrechtseingriffe und das Bestimmen der eigenen Ziele im Hinblick auf die Möglichkeiten des Beteiligtseins und des Einbringens in gesellschaftliche Prozesse und Systeme. All das bildet einen (neuen) Rahmen und hat einen enormen Einfluss für und auf die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen.

Die Tagung des Landesverbandes Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Institutes für Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern e.V. am 5.-6. Juni 2019 mit dem Titel „Selbstbestimmung und Zwang – in Zeiten sozialpolitischer Umbrüche“ hat intensiv ausgelotet, welche Auswirkung diese Forcierung der Selbstbestimmung auf die sozialpsychiatrische Versorgung hat. Die Tagung hat sich mit den Fragen beschäftigt, ob die reformierte Eingliederungshilfe als modernes Teilhaberecht den Anspruch einer Stärkung der Selbstbestimmung tatsächlich einlösen kann? Was bedeutet dies für die sozialpsychiatrische Hilfelandschaft in Mecklenburg-Vorpommern und welche fachlichen Entwicklungen sind hier zu fordern, um dieses Recht auch einzulösen? Bei der Betrachtung des Themas Selbstbestimmung ging es aber auch darum zu beleuchten, wie es sich bei all diesen Entwicklungen mit dem Thema Zwang verhält. Neben dem Bundesteilhabegesetz war ein weiterer Schwerpunkt der Tagung die Präsentation der Ergebnisse aus der bundesweiten ZIPHER-Studie (Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem – Erfassung und Reduktion) zu den Themen psychiatrische Kliniken, Versorgungsstrukturen und Zwangsmedikation, Geschlossene Wohnheime. Wo und wie findet Zwang statt und welche Schlussfolgerungen für fachliches Handeln lassen sich daraus ziehen?

Bei all den gesetzlichen Neuerungen, fachlichen Erkenntnissen und dem propagierten Wandel muss die zentrale Frage gestellt werden, was kommt letztlich für den Menschen mit Behinderung / psychischer Erkrankung heraus? Wird es alter Wein in neuen Schläuchen sein? Bei all den neuen Schildern, Etiketten, neuen Verpreislichungen, neuen Modulen und Leistungsbeschreibungen, dem neuen Gesamtplanverfahren und dem neuen Bedarfsermittlungsinstrument – bei all dem Neuen? Bekommt alles nur einen neuen Namen? Wird das BTHG zum Bürokratiemonster, dass die Menschen mit Behinderungen als Leistungsberechtigte perfekt verwaltet? Oder gelingt eine tatsächliche Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen? Haben sie tatsächlich bessere Möglichkeiten auf Teilhabe und auf Selbstbestimmung?

Ausgehend von der Fachtagung „Selbstbestimmung und Zwang – in Zeiten sozialpolitischer Umbrüche“ des Landesverbandes Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Instituts Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern e.V. wurde ein Eckpunktepapier formuliert, das sich mit diesen zentralen Fragen beschäftigt und die zentralen Ergebnisse der Tagung beinhaltet.

Das Eckpunktepapier und der Flyer der Tagung kann hier heruntergeladen werden.

Weitere Informationen zur ZIPHER-Studie (Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Hilfesystem – Erfassung und Reduktion) finden Sie hier. Weitere Präsentationen der Tagung können hier eingesehen werden.

Stiftung “Anerkennung und Hilfe”

In stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. der Psychiatrie kam es in der Vergangenheit zu Leid und Unrecht. Viele Menschen, die als Kinder oder Jugendliche dort untergebracht waren, leiden noch heute an den Folgen, zum Beispiel von ungerechtfertigter Zwangsmaßnahmen, Gewalt, Strafen, Demütigungen oder unter finanziellen Einbußen, weil sie sozialversicherungspflichtig in den Einrichtungen gearbeitet haben, ohne dass dafür in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Um diese Menschen zu unterstützen, haben der Bund, die Länder und die Kirchen die Stiftung Anerkennung und Hilfe ins Leben gerufen.

Seit dem 01. Januar 2017 hat die Stiftung Anerkennung und Hilfe ihre Arbeit aufgenommen. Sie bietet Menschen Beratung sowie Entschädigung, die als Minderjährige in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie untergebracht und dort körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren und/oder als Arbeitskraft ausgenutzt wurden. Dabei geht es um den Zeitraum zwischen 1949 und 1975 in Westdeutschland sowie zwischen 1949 und 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik.

Entschädigungsansprüche können bis zum 31.12.2019 geltend gemacht werden.

Die Stiftung bietet bei Kontaktaufnahme über ihre Anlauf- und Beratungsstelle im jeweiligen Bundesland persönliche Beratung an, unterstützt beim Ausfüllen der Anmeldung, prüft die Voraussetzungen und leitet – sind diese erfüllt – die Anmeldung an die Geschäftsstelle weiter.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Offener Brief an den Kommunalen Sozialverband zum weiteren Ausbau geschlossener Plätze in der Eingliederungshilfe

Die geschlossene Unterbringung von psychisch erkrankten Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe wird deutschlandweit kontrovers diskutiert. Die Gründe hierfür liegen einerseits in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), nach der eine geschlossene Unterbringung aufgrund einer psychischen Erkrankung gegen die Rechte der Menschen mit Behinderungen verstößt und die die Bundesregierung von Deutschland 2009 ratifizierte. Darüber hinaus liegen in Mecklenburg-Vorpommern keine etablierten qualitativen Standards für geschlossen geführte Wohnheime vor.

Auf der anderen Seite gibt es eine kleine Gruppe von psychisch erkrankten Menschen, welche aufgrund der schwere der Erkrankung nicht in den vorhandenen psychiatrischen und psychosozialen Angeboten angemessen versorgt werden kann. Für diese Zielgruppe bedarf es eine zeitweilige Betreuung in geschlossen geführte Einrichtungen. Mehrere Forschungsinitiativen in Mecklenburg-Vorpommern haben ergeben, dass die hier zur Verfügung stehenden geschlossenen Plätze für Bürger*innen aus Mecklenburg-Vorpommern ausreichen und die Angebote entlang der UN-BRK weiterentwickelt werden sollten.

Anlässlich einer Ausschreibung des Kommunalen Sozialhilfeverbandes Mecklenburg-Vorpommern für die Erweiterung der geschlossenen Kapazitäten in Ueckermünde wandte sich der Landesverband Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern e.V. in einem offenen Brief an den Sozialhilfeverband, um auf die Folgen einer Überversorgung mit mangelnden Qualitätsstandards hinzuweisen.

Der Brief kann hier eingesehen werden.